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Spanisches Meldegesetz für die Beherbergung von Personen: Königliches Dekret 933/2021

La Palma 24 | 23.01.2024 | 7 | Diesen Artikel teilen
Real Decreto 933/2021 por las personas que ejercen actividades de hospedaje
© Michael Nguyen

Bereits seit 2023 gibt es bedeutende Neuerungen für Vermieter und Vermittler von Ferienwohnungen in Spanien. Durch die Einführung des Königlichen Dekrets – Real Decreto 933/2021 – sind ab dem 01.10.2024 nicht nur Immobilienbesitzer, sondern auch Anbieter von Ferienunterkünften verpflichtet, umfassende Informationen über ihre Gäste, die von Ihnen genutzten Domizile, die Aufenthaltsdauer und die finanziellen Transaktionen zu sammeln und dem Ministerio del Interior (Innenministerium) bereitzustellen.

Für diesen Zweck hat das Ministerio del Interior eine neue Online-Plattform namens SES Hospedajes (deutsch: Beherbergung) eingeführt.

Vor der Nutzung müssen sich Vermieter hier anmelden sowie persönliche Daten und Informationen zu den von ihnen angebotenen Unterkünften hinterlegen.

Bei jeder Buchung ist es erforderlich diesbezügliche Angaben zu übermitteln.

Webseite SES Hospedajes © Ministerio del Interior

Ein integrierter Austausch mit den Polizeidienststellen gewährleistet, dass die relevanten Daten direkt an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Somit entfällt zukünftig die Anmeldung bei der Guardia Civil.

Spanisches königliches Dekret 933/2021

Dieses Gesetz legt in seinem Artikel 25.1 fest, dass jede natürliche oder juristische Person die Aktivitäten ausübt, welche für die öffentliche Sicherheit relevant sind wie z.B. die Beherbergung von Personen (in privaten Ferienunterkünften, Hotels, Campingplätzen etc). zur Dokumentenregistrierung und Informationspflicht gemäß den geltenden Bestimmungen gegenüber dem Ministerio del Interior (Innenministerium) verpflichtet ist.

Zudem muss der Eigentümer der Unterkunft diese Daten auch den Behörden separat melden. Diese Verpflichtung gilt für alle Gastgeber von Immobilien in Spanien und somit auch für die Kanarischen Inseln und die Balearen.

Wo muss ich meine Unterkunft registrieren, um die personenbezogenen Daten und Aufenthalte meiner Gäste zu melden?

Die Beantragung des elekronischen cl@ve erfolgt direkt auf der Webseite des Innenministeriums © Ministerio del Interior

Die Übertragung der Daten erfolgt auf der Website des spanischen Ministerio del Interior (Innenministerium).

Um sich zu registrieren benötigt man ein certificado digital, den sogenannten cl@ve. Unter diesem Link können Sie nachlesen, wie Sie den cl@ve beantragen.

Sollten Sie Ihre Ferienimmobilie bisher noch nicht registriert haben oder aber Ihnen fehlen die Zugangsvoraussetzungen, wie z.B. das digitale Zertifikat, empfehlen wir Ihnen Ihren Steuerberater zu kontaktieren.

Übrigens gilt dieses Gesetz auch für Mietwagenfirmen.

Welche Daten müssen wann gemeldet werden?

Wenn die Buchung/Reservierung direkt bei dem Eigentümer der Ferienimmobilie erfolgt, muss dieser zwei Meldungen an das Ministerio del Interior (Innenministerium) vornehmen.

1. Datenübermittlung bei Buchung

Sollte die Buchung/Reservierung nicht über einen externen Anbieter/Vermittler, sondern direkt bei dem Eigentümer der Ferienimmobilie getätigt werden, muss dieser innerhalb von 24 Stunden nach der Buchung/Reservierung dem Ministerio del Interior (Innenministerium) die folgenden Daten melden:

Betriebsdaten

  • Adresse
  • Postleitzahl
  • Name der Gemeinde
  • Land
  • Code der Unterkunft

Vertrag

  • Referenz (Reservierungs-ID)
  • Vertragsdatum (Formalisierung der Reservierung)
  • Ankunftsdatum
  • Abreisedatum
  • Anzahl der Personen

Zahlungen

  • Zahlungsart (Bargeld, Karte, Überweisung, Mobiltelefon, Sonstiges)

Reiseteilnehmer (Alle Personen)

  • Rolle (Eigentümer oder Reisender)
  • Name
  • Nachname 1
  • Nachname 2 (nur bei spanischen Namen)
  • Telefon
  • Email

2. Datenübermittlung bei Anreise

Der Inhaber der Ferienimmobilie muss seinen Gästen bei Anreise ein von ihm selbst erstelltes Formular mit den geforderten Daten des Ministerio del Interior (Innenministerium) vorlegen, welches von seinen Gästen ausgefüllt und unterschrieben werden muss.

Die auf dem Formular erfassten Daten muss der Inhaber der Ferienimmobilie innerhalb von 24 Stunden an das Ministerio del Interior (Innenministerium) übermitteln:

Betriebsdaten

  • Code der Unterkunft

Vertrag

  • Referenz (Reservierungs-ID)
  • Vertragsdatum (Formalisierung der Reservierung)
  • Ankunftsdatum
  • Abreisedatum
  • Anzahl der Personen
  • Anzahl der Zimmer
  • Internet

Zahlungen

  • Zahlungsart (Bargeld, Karte, Überweisung, Mobiltelefon, Sonstiges).
  • Zahltag
  • Teilzahlung
  • Kontoinhaber
  • Ablaufdatum der Karte

Reiseteilnehmer (Alle Personen)

  • Rolle (Eigentümer oder Reisender)
  • Name
  • Nachname 1
  • Nachname 2 (nur bei spanischen Namen)
  • Art des Dokuments
  • Dokumentennummer
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Geschlecht
  • Adresse
  • Ort
  • Postleitzahl
  • Land
  • Telefon
  • Telefon 2
  • Email
  • Verhältnis zwischen den Reisenden (falls einer von ihnen minderjährig ist)

Sanktionen Meldepflicht

Das Übermitteln inkorrekter Gästeinformationen, das Versäumen der Übermittlung oder das verspätete Übermitteln von Daten wird als geringfügiger Verstoß angesehen, wofür Strafen zwischen 100 Euro und 600 Euro pro nicht gemeldeter Daten verhängt werden.

Wer sich nicht ordnungsgemäß als Anbieter von Übernachtungsmöglichkeiten anmeldet und/oder keine Gästedaten an die zuständigen Stellen weiterleitet, begeht eine schwerwiegende Regelverletzung. Hierfür können Strafen von 601 Euro bis 30.000 Euro pro nicht gemeldeter Daten auferlegt werden.

Grundlegend ist festzuhalten: Gäste, die nicht die erforderlichen Identifikationsdaten vorweisen, dürfen die jeweilige Unterkunft nicht beziehen.

Mit der Einführung des Königlichen Dekrets verfolgt Spanien ein deutliches Ziel: Illegale Ferienvermietungen sollen unterbunden und Steuerhinterziehung bekämpft werden. Die Digitalisierung ermöglicht den Behörden auf EU-Ebene Daten auszutauschen und sie so leichter zu kontrollieren.

Kann der Registrierungsvorgang automatisiert werden?

Ja, grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Daten mittels einer spezialisierten Software oder App automatisch zu übermitteln.

Unsere firmeneigene Softwareabteilung "TuneraSoft" könnte eine solche Lösung entwickeln, vorausgesetzt eine ausreichende Anzahl an Hauseigentümern bekundet ihr Interesse daran. Es wäre eine effiziente Möglichkeit, den Prozess zu optimieren und den Eigentümern Zeit und Aufwand zu ersparen.

Sollten Sie Interesse an dieser Softwarelösung zeigen, freuen wir uns über eine Kontaktaufnahme per E-Mail.

Von La Palma 24

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7 Comments

  1. Andrea says:

    Und gilt das jetzt nur für Gewerbliche / Kommerzielle, die ihr Angebot an die Öffentlichkeit richten und Urlaubsgäste beherbergen oder auch wenn man als Residente mal einen Freund oder Verwandte aus Deutschland privat einlädt?

    1. La Palma 24 says:

      Hallo Andrea, es gilt nur für die Beherbergung in touristischen Unterkünften. Wohnen Sie in einer solchen, muss der Eigentümer Sie anmelden. Wenn Sie z.B. Ihre Familie besuchen und in deren Privathaus wohnen, welches nicht als touristisches Vermietobjekt angemeldet ist, greift das Meldegesetz nicht. Herzliche Grüsse von Ihrem Redaktionsteam

  2. Michael says:

    Hallo Doerthe… kurze frage… wenn ich selbst in meinem ferienapartment übernachte muss ich das auch melden….oder meine eltern oder bruder unentgeltlich uhrlaub machen als familie …. da sind so viele fragen offen in dem gesetz… lg michael

    1. La Palma 24 says:

      Hallo Michael, alle Informationen findest Du in dem Real Decreto unter diesem Link: https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2021-17461 Was die private Nutzung einer Unterkunft mit touristischer Vermietlizenz anbelangt, sind diese gesetzlich ebenfalls geregelt. Bei Fragen hierzu kontaktiere bitte Deinen Steuerberater oder aber die dementsprechend zuständigen Mitarbeiter des Cabildo de La Palma, welche für die Ausstellung der Vermietlizenzen zuständig sind. Herzliche Grüsse Dörthe

  3. Hostdesgwusst says:

    Wie sieht es aus bei Beherbergung wenn man auf einen Jakobsweg unterwegs ist.

    Danke

  4. La Palma Fan says:

    Hallo, müssen sich nicht in Spanien ansässige Firmen auch anmelden, wenn also keine NIE vorhanden ist. Beste Grüße aus Wuppertal, Euer Fan…

    1. La Palma 24 says:

      Hallo und ja, auch nicht in Spanien ansässige Unternehmen müssen sich registrieren, wenn sie dort geschäftlich tätig sind. Sie benötigen keine NIE, sondern eine NIF (Steuernummer für Nichtansässige). Dies ist nötig für Aktivitäten wie Umsatzsteuerpflicht, das Betreiben einer Betriebsstätte oder das Anstellen von Mitarbeitern. Die Anmeldung erfolgt über das spanische Finanzamt. Grüße aus La Palma

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